Steht mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Delikt verjährt ist, erweist sich die Anordnung von Zwangsmassnahmen als nicht gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_231/2013 vom 25. November 2013 E. 6.5; nicht publiziert in BGE 140 IV 28). In diesem Sinne sind unzweifelhaft zu beantwortende Rechtsfragen, welche eine Verurteilung ausschliessen, in die Prüfung des dringenden Tatverdachts miteinzubeziehen (vgl. diesbezüglich ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 197 StPO).