BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Die Beschwerdekammer fasste den Sachverhalt bereits in ihrem Beschluss BK 21 208 vom 7. Mai 2021 mit Verweis auf die Haftakten ARR 21 19 und ARR 21 135 wie folgt zusammen: In der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 1999 ca. 23.00 Uhr überfiel eine Gruppe unbekannter Täter die Familie D.________ an deren Domizil in Biel.