Aus dem Einvernahmeprotokoll von L.________ vom 9. Juli 2022, dessen Einvernahme zeitlich vor derjenigen des mutmasslichen Opfers I.________ erfolgte, ergibt sich denn auch, dass bereits ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und den Beschuldigten 1 eröffnet worden war (vgl. Z. 6 ff. des Protokolls). Mithin handelte es sich auch insoweit offensichtlich faktisch um delegierte Einvernahmen, weshalb das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers gestützt auf die analoge Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO bezüglich weiterer Einvernahmen dieser Personen nicht mehr beschränkt werden kann.