Aus den Einvernahmeprotokollen ergibt sich indes, dass diese einässlich zum Vorfall vom 9. Juli 2022 einvernommen wurden. Sie haben sich insbesondere auch dazu geäussert, ob sich nebst dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 1 auch noch weitere Personen geschlagen hätten. Es handelt sich bei diesen Befragungen offensichtlich nicht um ergänzende Ermittlungen der Polizei im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO, welche vorgängig der Eröffnung eines Strafverfahrens erfolgten. Aus dem Einvernahmeprotokoll von L._