Entsprechendes wurde auch nicht in der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt. Die Auskunftsperson M.________ (Sicherheitsdienstmitarbeiter) wurde am 9. Juli 2022 bereits delegiert einvernommen. Das mutmassliche Opfer I.________ und dessen Kollege L.________ wurden gemäss Protokollen vom 9. Juli 2022 zwar einzig als Auskunftspersonen polizeilich befragt. Aus den Einvernahmeprotokollen ergibt sich indes, dass diese einässlich zum Vorfall vom 9. Juli 2022 einvernommen wurden.