1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2022 anficht, ist die Beschwerde folglich abzuweisen. Soweit sich der Beschwerdeführer mit Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden erklärt (Einschränkung des Teilnahmerechts betreffend die ersten delegierten Einvernahmen der Hauptbelastungszeugen bzw. Auskunftspersonen), ist die Beschwerde gutzuheissen. Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, um was für zusätzliche Hauptbelastungszeugen bzw. Auskunftspersonen es sich handeln soll. Entsprechendes wurde auch nicht in der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt.