7 worfen, aber nicht abschliessend beantwortet hat, ob in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO und in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs. 1 StPO eine beschuldigte Person an der Einvernahme einer mitbeschuldigten Person nur teilnehmen kann, wenn sie selber in einer Einvernahme bereits mit dem Sachverhalt konfrontiert wurde, welcher der mitbeschuldigten Person in der Einvernahme vorgehalten wird). Soweit der Beschwerdeführer Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2022 anficht, ist die Beschwerde folglich abzuweisen.