es muss umso mehr möglich sein, sie vom Vorgang erst des Entstehens dieses Protokolls auszuschliessen. Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören daher auch die weitere Einvernahme der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (vgl. SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 101 StPO; SCHLEIMINGER METT- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 7b zu Art. 147 StPO; vgl. insoweit auch BGE 141 IV 220 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4, wonach das Bundesgericht in einem obiter dictum die Frage aufge-