101 Abs. 1 StPO kann sich auf mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann. Wenn die entsprechenden Beweismassnahmen neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhalte an den Tag fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis hat resp. es muss umso mehr möglich sein, sie vom Vorgang erst des Entstehens dieses Protokolls auszuschliessen.