101 Abs. 1 StPO kommt damit in Betracht. Der Beschwerdeführer wurde betreffend das Ereignis vom 9. Juli 2022 bislang einzig hinsichtlich eines Teilsachverhalts (Vorwurf des Angriffs zum Nachteil von I.________), indes nicht bezüglich der weiteren wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung einlässlich einvernommen. Die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO kann sich auf mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann.