Im Hinblick auf diese noch nicht erfolgten Vorhalte ist eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben. Es mag zwar zutreffen, dass die Beschuldigten untereinander Kontakt haben, wie es vom Beschwerdeführer ausgeführt wurde. Was genau und wie die Staatsanwaltschaft die Beschuldigten 3-6 befragen (lassen) und welche Schlüsse und Vorhalte sie alsdann gegenüber dem Beschwerdeführer ziehen wird, steht derzeit noch nicht fest. Eine Einschränkung analog Art. 101 Abs. 1 StPO kommt damit in Betracht.