– mit welchen der Beschwerdeführer bislang noch nicht konkret konfrontiert worden ist –, wonach sich alle aus der Gruppe geschlagen hätten). Es bestehen begründete Hinweise, dass die noch anstehenden Befragungen der Beschuldigten 3-6 neue, dem Beschwerdeführer noch nicht zur Kenntnis gebrachte Belastungen ans Licht bringen könnten (insbesondere weitere Schläge des Beschwerdeführers gegen andere Personen im Rahmen der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung). Damit sind die übrigen wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erhoben worden. Im Hinblick auf diese noch nicht erfolgten Vorhalte ist eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben.