vgl. ebenso die Aussagen des mutmasslichen Opfers I.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juli 2022, wonach er nicht wisse, ob noch andere geschlagen hätten; vgl. die insoweit noch sehr vagen Aussagen der Auskunftsperson M.________ an der delegierten Einvernahme vom 9. Juli 2022 Z. 30 ff., 56 ff. 182 ff. – mit welchen der Beschwerdeführer bislang noch nicht konkret konfrontiert worden ist –, wonach sich alle aus der Gruppe geschlagen hätten).