Damit kann der angefochtenen Verfügung entnommen werden, aus welchem Grund die Staatsanwaltschaft das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers eingeschränkt hat. Die Begründung bezieht sich klarerweise auf sämtliche im Verfahren BM 22 20817 Beschuldigten und damit auch auf den Beschwerdeführer. Eine ungenügende Begründung liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers insoweit nicht vor. Die angefochtene Verfügung konnte vom Beschwerdeführer denn auch sachgerecht angefochten werden. Die Beschränkung des Teilnahmerechts gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist rechtens: