4.4 Die Staatsanwaltschaft begründet den Ausschluss des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers und/oder seiner amtlichen Verteidigerin an den delegierten Einvernahmen der Beschuldigten 3-6 damit, dass diese noch nicht zu sämtlichen Vorhalten einvernommen worden sind. Bis den Beschuldigten 3-6 sämtliche Vorhalte gemacht worden seien, seien die Einvernahmen ohne Anwesenheit der anderen Beschuldigten resp. deren Rechtsvertretung durchzuführen (kursive Hervorhebung beigefügt). Damit kann der angefochtenen Verfügung entnommen werden, aus welchem Grund die Staatsanwaltschaft das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers eingeschränkt hat.