101 Abs. 1 Satz 1 StPO). Art. 108 StPO bleibt ausdrücklich vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht zu Beginn der Strafuntersuchung noch kein absoluter Anspruch auf eine vollständige Akteneinsicht. In begründeten Fällen kann allerdings schon im frühen Verfahrensstadium eine – allenfalls partielle – Akteneinsicht sachlich geboten sein, etwa betreffend relevante Haftakten in Haftprüfungsverfahren (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). 4.3 Bei der Auslegung der StPO ist eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben.