Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen anpassen bzw. die Mitbeschuldigten ihre Aussagen aufeinander abstimmen könnten, genüge nicht, um den Ausschluss zu rechtfertigen, zumal ein solches kolludierendes Verhalten aufgrund der dargelegten Umstände mittels Einschränkung des Teilnahmerechts ohnehin nicht mehr verhindert werden könnte. Auch gestützt auf Art. 108 Abs. 1 StPO lasse sich