Die weiteren Beschuldigten seien gute Freunde des Beschwerdeführers, die sich regelmässig verabreden würden. Sämtliche Beschuldigte seien nicht in Untersuchungshaft versetzt worden und könnten sich weiterhin miteinander verabreden und sich über den Vorfall vom 9. Juli 2022 austauschen. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen anpassen bzw. die Mitbeschuldigten ihre Aussagen aufeinander abstimmen könnten, genüge nicht, um den Ausschluss zu rechtfertigen, zumal ein solches kolludierendes Verhalten aufgrund der dargelegten Umstände mittels Einschränkung des Teilnahmerechts ohnehin nicht mehr verhindert werden könnte.