Es sei auch nicht erkennbar, ob mit den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Hauptbelastungszeugen bzw. Auskunftspersonen andere Personen gemeint seien als diejenigen im Rahmen der Verfügung vom 9. Juli 2022. Es erscheine zudem zweifelhaft, ob allfälligen durchzuführenden Befragungen von Auskunftspersonen und der Mitbeschuldigten tatsächlich eine entscheidende Rolle im Verfahren zugeschrieben werden könne. Die weiteren Beschuldigten seien gute Freunde des Beschwerdeführers, die sich regelmässig verabreden würden.