Ein Ausschluss des Teilnahmerechts unter sinngemässer Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO bedürfte einer einlässlichen Begründung und überzeugender Hinweise darauf, dass allfällige Befragungen neue, dem Beschwerdeführer bislang noch nicht zur Kenntnis gebrachte Belastungen ans Licht brächten. Es sei auch nicht erkennbar, ob mit den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Hauptbelastungszeugen bzw. Auskunftspersonen andere Personen gemeint seien als diejenigen im Rahmen der Verfügung vom 9. Juli 2022.