Das Teilnahmerecht dürfe daher gestützt auf BGE 139 IV 25 nicht mehr verweigert werden. Die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt, weshalb die Einschränkung für ihn, welcher bereits einlässlich befragt worden sei, zu gelten habe. Sie schweige sich darüber aus, inwiefern aufgrund noch nicht erfolgter Vorhalte beim Beschwerdeführer von einer konkreten Kollusionsgefahr auszugehen sei und/oder welche wichtigsten Beweismittel im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erhoben worden seien. Ein Ausschluss des Teilnahmerechts unter sinngemässer Anwendung von Art.