3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Einschränkung des Teilnahmerechts sei spätestens seit dem 9. Juli 2022 nicht mehr gerechtfertigt. Er sei am 9. Juli 2022 eingehend einvernommen worden. Dabei sei er umfassend mit dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt konfrontiert worden, insbesondere mit den Aussagen von bereits befragten Auskunftspersonen, des Mitbeschuldigten (Beschuldigter 1) und des mutmasslichen Opfers. Er habe anlässlich dieser Einvernahme ausführlich zu sämtlichen Fragen Stellung genommen. Das Teilnahmerecht dürfe daher gestützt auf BGE 139 IV 25 nicht mehr verweigert werden.