deren Rechtsvertretungen durchgeführt. Sämtliche Personen, welche unter Einschränkung der Parteirechte befragt werden, werden im Laufe des Verfahrens nochmals, falls dies als notwendig erachtet wird, parteiöffentlich einvernommen, um damit dem Konfrontationsanspruch der Beschuldigten Rechnung zu tragen.