2 der Verfügung). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, am 29. August 2022 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Verfügung vom 15. August 2022 sei aufzuheben und es sei ihm und seiner Verteidigung das gesetzliche Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zu gewähren. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 13. August 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15. September 2022 zugestellt.