Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 359 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2/Beschwerdeführer E.________ Beschuldigter 3 F.________ Beschuldigter 4 G.________ Beschuldigter 5 H.________ Beschuldigter 6 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Ausschluss der Teilnahmerechte Strafverfahren wegen Angriffs und Raufhandels Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 15. August 2022 (BM 22 20817) 2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) und A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) wegen Angriffs, angeblich begangen am 9. Juli 2022, ca. 01.59 Uhr, in der J.________(Strasse) in Bern zum Nachteil von I.________. Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte 1 wurden gleichentags polizeilich angehalten und von der Kantonspolizei Bern parallel delegiert einvernommen. Zudem wurden das mut- massliche Opfer I.________ und zwei Auskunftspersonen befragt. Mit nachträglich verurkundeter Verfügung vom 9. Juli 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft formell den Ausschluss der Teilnahmerechte. Der Ausschluss betraf die Teilnahme des Beschwerdeführers und des Beschuldigten 1 und/oder dessen Rechtsvertretung an der delegierten Einvernahme des jeweils anderen Beschuldigten, bis sämtliche Vorhalte gemacht werden konnten (Ziff. 1). Zudem wurde der Ausschluss der Teil- nahme des Beschwerdeführers und des Beschuldigten 1 und/oder deren Rechts- vertretung an der ersten delegierten Einvernahme der Hauptbelastungszeugen bzw. Auskunftspersonen verfügt. Am 15. August 2022 eröffnete die Staatsanwalt- schaft gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3), F.________ (nachfol- gend: Beschuldigter 4), G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 5) und H.________ (nachfolgend: Beschuldigter 6) ein Strafverfahren wegen Raufhandels, angeblich begangen am 9. Juli 2022, ca. 01.59 Uhr, an der J.________(Strasse) in Bern. Mit Verfügung vom 15. August 2022 wurde die Einschränkung der Teilnah- merechte gemäss Ziff. 1 der Verfügung vom 9. Juli 2022 auf die Beschuldigten 3-6 ausgedehnt. Ebenfalls wurde verfügt, dass die ersten delegierten Einvernahmen der Hauptbelastungszeugen bzw. Auskunftspersonen ohne Anwesenheit der Be- schuldigten 1, 3-6 sowie des Beschwerdeführers und/oder deren Rechtsvertretung erfolgen würden (Ziff. 2 der Verfügung). Gegen diese Verfügung erhob der Be- schwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, am 29. Au- gust 2022 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Verfügung vom 15. August 2022 sei aufzuheben und es sei ihm und seiner Ver- teidigung das gesetzliche Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zu gewähren. Die Generalstaatsan- waltschaft schloss mit Stellungnahme vom 13. August 2022 auf kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15. September 2022 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr verneh- men. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Vorliegend wurden E.________, F.________, G.________ und H.________ noch nicht zu sämtlichen Vorhalten einvernommen. Weiter wurden die Hauptbelastungszeugen bzw. -auskunftspersonen noch nicht einvernommen und dementsprechend wurden E.________, F.________, G.________ und H.________ auch noch keine konkrete Vorhalte gemacht. In Anwendung der vorerwähnten Grundsät- ze werden die Einvernahmen von E.________, F.________, G.________ und H.________, bis ihnen sämtliche Vorhalte gemacht werden konnten, ohne Anwesenheit der anderen Beschuldigten resp. de- ren Rechtsvertretung durchgeführt. Ebenfalls werden die ersten Einvernahmen der Hauptbelastungs- zeugen und -auskunftspersonen ohne Anwesenheit der Beschuldigten resp. deren Rechtsvertretun- gen durchgeführt. Sämtliche Personen, welche unter Einschränkung der Parteirechte befragt werden, werden im Laufe des Verfahrens nochmals, falls dies als notwendig erachtet wird, parteiöffentlich ein- vernommen, um damit dem Konfrontationsanspruch der Beschuldigten Rechnung zu tragen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Einschränkung des Teilnahmerechts sei spätestens seit dem 9. Juli 2022 nicht mehr gerechtfertigt. Er sei am 9. Juli 2022 eingehend einvernommen worden. Dabei sei er umfassend mit dem ihm vor- geworfenen Sachverhalt konfrontiert worden, insbesondere mit den Aussagen von bereits befragten Auskunftspersonen, des Mitbeschuldigten (Beschuldigter 1) und des mutmasslichen Opfers. Er habe anlässlich dieser Einvernahme ausführlich zu sämtlichen Fragen Stellung genommen. Das Teilnahmerecht dürfe daher gestützt auf BGE 139 IV 25 nicht mehr verweigert werden. Die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt, weshalb die Einschränkung für ihn, welcher bereits einlässlich befragt worden sei, zu gelten habe. Sie schweige sich darüber aus, inwiefern aufgrund noch nicht erfolgter Vorhalte beim Beschwerdefüh- rer von einer konkreten Kollusionsgefahr auszugehen sei und/oder welche wich- tigsten Beweismittel im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erhoben worden seien. Ein Ausschluss des Teilnahmerechts unter sinngemässer Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO bedürfte einer einlässlichen Begründung und überzeugender Hinweise darauf, dass allfällige Befragungen neue, dem Beschwerdeführer bislang noch nicht zur Kenntnis gebrachte Belastungen ans Licht brächten. Es sei auch nicht erkennbar, ob mit den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Hauptbe- lastungszeugen bzw. Auskunftspersonen andere Personen gemeint seien als die- jenigen im Rahmen der Verfügung vom 9. Juli 2022. Es erscheine zudem zweifel- haft, ob allfälligen durchzuführenden Befragungen von Auskunftspersonen und der Mitbeschuldigten tatsächlich eine entscheidende Rolle im Verfahren zugeschrieben werden könne. Die weiteren Beschuldigten seien gute Freunde des Beschwerde- führers, die sich regelmässig verabreden würden. Sämtliche Beschuldigte seien nicht in Untersuchungshaft versetzt worden und könnten sich weiterhin miteinander verabreden und sich über den Vorfall vom 9. Juli 2022 austauschen. Die Möglich- keit, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen anpassen bzw. die Mitbeschul- digten ihre Aussagen aufeinander abstimmen könnten, genüge nicht, um den Aus- schluss zu rechtfertigen, zumal ein solches kolludierendes Verhalten aufgrund der dargelegten Umstände mittels Einschränkung des Teilnahmerechts ohnehin nicht mehr verhindert werden könnte. Auch gestützt auf Art. 108 Abs. 1 StPO lasse sich 4 keine Ausnahme von der in Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich gewährleisteten Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen ableiten. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme Folgendes aus: Die Regionale Staatsanwältin eröffnete am 9. Juli 2022 gestützt auf die Aussagen des Opfers und ei- ner Auskunftsperson gegen den Beschwerdeführer und A.________ eine Untersuchung wegen An- griffs. Nach weiteren Ermittlungen und Einvernahmen eröffnete die Regionale Staatsanwältin am 15. August 2022 eine Untersuchung gegen E.________, F.________, G.________ und H.________ wegen Raufhandels. Die Rollen dieser Beschuldigten und auch die Rolle des Beschwerdeführers so- wie der genaue Ablauf des Vorfalls vom 9. Juli 2022, ca. 01:59 Uhr in Bern, J.________(Strasse), ist nun nach den weiteren Ermittlungen, die zur Eröffnung einer Untersuchung gegen die vier obgenann- ten Beschuldigten wegen Raufhandels geführt haben, durch die Befragungen dieser Beschuldigten noch genauer abzuklären. Damit sind die übrigen wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erhoben worden. Die erwähnten Mitbeschuldigten müssen demnach zuerst einver- nommen werden und ihre Aussagen mit denjenigen der bereits befragten Personen abgeglichen wer- den. Sodann muss die Möglichkeit bestehend, den Beschwerdeführer mit diesen neuen Aussagen zu konfrontieren. Danach werden die Parteien die Möglichkeit erhalten, den sie belastenden Mitbeschul- digten, Zeugen oder Auskunftspersonen Fragen zu stellen. 4. 4.1 Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 Bst. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (BGE 140 IV 172 E. 1.2.1; 139 IV 25 E. 4.2). 4.2 Im Anfangsstadium der Untersuchung, nämlich bis zur ersten Einvernahme von beschuldigten Personen, ist bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sach- lich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen. Danach können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhe- bung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO). Art. 108 StPO bleibt aus- drücklich vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nach der Praxis des Bundes- gerichts besteht zu Beginn der Strafuntersuchung noch kein absoluter Anspruch auf eine vollständige Akteneinsicht. In begründeten Fällen kann allerdings schon im frühen Verfahrensstadium eine – allenfalls partielle – Akteneinsicht sachlich gebo- ten sein, etwa betreffend relevante Haftakten in Haftprüfungsverfahren (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). 4.3 Bei der Auslegung der StPO ist eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen an- zustreben. Soweit der Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO den aufgezeigten Zielkon- flikten (zwischen der strafprozessualen Wahrheitsfindung einerseits und den Partei- 5 rechten bzw. der prozessualen Gleichbehandlung von Mitbeschuldigten anderseits) keine Rechnung trägt, hat eine sachgerechte wertungskohärente Lückenfüllung (bzw. teleologische Reduktion) der Norm zu erfolgen. Danach kann die Staatsan- waltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Ein- zelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöf- fentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu de- nen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten Ge- fährdung des Verfahrensinteresses durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhal- ten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). 4.4 Die Staatsanwaltschaft begründet den Ausschluss des Teilnahmerechts des Be- schwerdeführers und/oder seiner amtlichen Verteidigerin an den delegierten Ein- vernahmen der Beschuldigten 3-6 damit, dass diese noch nicht zu sämtlichen Vor- halten einvernommen worden sind. Bis den Beschuldigten 3-6 sämtliche Vorhalte gemacht worden seien, seien die Einvernahmen ohne Anwesenheit der anderen Beschuldigten resp. deren Rechtsvertretung durchzuführen (kursive Hervorhebung beigefügt). Damit kann der angefochtenen Verfügung entnommen werden, aus welchem Grund die Staatsanwaltschaft das Teilnahmerecht des Beschwerdefüh- rers eingeschränkt hat. Die Begründung bezieht sich klarerweise auf sämtliche im Verfahren BM 22 20817 Beschuldigten und damit auch auf den Beschwerdeführer. Eine ungenügende Begründung liegt entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers insoweit nicht vor. Die angefochtene Verfügung konnte vom Beschwerde- führer denn auch sachgerecht angefochten werden. Die Beschränkung des Teilnahmerechts gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfü- gung ist rechtens: Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie bereits am Tag des Vorfalls vom 9. Juli 2022 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und den Beschwerdeführer wegen Angriffs eröffnet hatte, nach weiteren Ermittlungen be- treffend das Ereignis vom 9. Juli 2022 am 15. August 2022 zudem ein Strafverfah- ren gegen die Beschuldigten 3-6 wegen Raufhandels eröffnet. Es steht nunmehr betreffend das Ereignis vom 9. Juli 2022 nicht nur ein Angriff des Beschuldigten 1 und des Beschwerdeführers zum Nachteil von I.________ im Raum, sondern eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, an welcher der Be- schwerdeführer ebenfalls teilgenommen haben soll und welche u.a. – als Teilsach- verhalt – den Angriff des Beschwerdeführers und des Beschuldigten 1 auf I.________ beinhaltet (vgl. zum Konkurrenzverhältnis Angriff – Raufhandel, wenn ein Teil der angegriffenen Personen passiv bleibt: MÄDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 f. zu Art. 134 StGB [Abstellen betreffend diesen An- greifer einzig auf den Straftatbestand mit der schwereren Strafandrohung, d.h. Art. 134 StGB {Angriff}]). Die Rollen der Beschuldigten 3-6 und auch die Rolle des Beschwerdeführers sowie des Beschuldigten 1 anlässlich der tätlichen Auseinan- dersetzung insgesamt (nicht nur in Bezug auf das mutmassliche Opfer I.________) sowie der genaue Ablauf des Vorfalls vom 9. Juli 2022 als Ganzes sind nunmehr 6 durch die Befragung der Beschuldigten 3-6 weiter abzuklären. Der Beschwerdefüh- rer wurde anlässlich der Einvernahme vom 9. Juli 2022 zwar mit den Aussagen von bereits befragten Auskunftspersonen, des Beschuldigten 1 und des mutmasslichen Opfers hinsichtlich des Vorwurfs des Angriffs zum Nachteil von I.________ einläss- lich konfrontiert. Mit dem Sachverhalt, welcher den Beschuldigten 3-6 in den Ein- vernahmen vorgehalten wird (wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen), wurde der Beschwerdeführer demgegenüber bislang noch nicht konfrontiert (vgl. vielmehr die Aussagen der Auskunftsperson L.________ an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juli 2022 Z. 147 ff., wonach die an- deren in der Gruppe nichts gemacht hätten, als der Beschuldigte 1 und der Be- schwerdeführer auf I.________ eingeschlagen hätten; vgl. ebenso die Aussagen des mutmasslichen Opfers I.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juli 2022, wonach er nicht wisse, ob noch andere geschlagen hätten; vgl. die insoweit noch sehr vagen Aussagen der Auskunftsperson M.________ an der delegierten Einvernahme vom 9. Juli 2022 Z. 30 ff., 56 ff. 182 ff. – mit welchen der Beschwerdeführer bislang noch nicht konkret konfrontiert worden ist –, wonach sich alle aus der Gruppe geschlagen hätten). Es bestehen begründete Hinweise, dass die noch anstehenden Befragungen der Beschuldigten 3-6 neue, dem Beschwerde- führer noch nicht zur Kenntnis gebrachte Belastungen ans Licht bringen könnten (insbesondere weitere Schläge des Beschwerdeführers gegen andere Personen im Rahmen der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung). Damit sind die übri- gen wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erhoben worden. Im Hinblick auf diese noch nicht erfolgten Vorhalte ist eine konkrete Kollu- sionsgefahr gegeben. Es mag zwar zutreffen, dass die Beschuldigten untereinan- der Kontakt haben, wie es vom Beschwerdeführer ausgeführt wurde. Was genau und wie die Staatsanwaltschaft die Beschuldigten 3-6 befragen (lassen) und wel- che Schlüsse und Vorhalte sie alsdann gegenüber dem Beschwerdeführer ziehen wird, steht derzeit noch nicht fest. Eine Einschränkung analog Art. 101 Abs. 1 StPO kommt damit in Betracht. Der Beschwerdeführer wurde betreffend das Ereignis vom 9. Juli 2022 bislang einzig hinsichtlich eines Teilsachverhalts (Vorwurf des An- griffs zum Nachteil von I.________), indes nicht bezüglich der weiteren wechselsei- tigen tätlichen Auseinandersetzung einlässlich einvernommen. Die «erste Einver- nahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO kann sich auf mehrere Einvernahme- termine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann. Wenn die entsprechenden Beweismassnahmen neue, für die Frage der Täterschaft rele- vante Sachverhalte an den Tag fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis hat resp. es muss umso mehr möglich sein, sie vom Vorgang erst des Entstehens dieses Protokolls auszuschliessen. Zur Erhebung der wichtigsten Be- weise gehören daher auch die weitere Einvernahme der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (vgl. SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 101 StPO; SCHLEIMINGER METT- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 7b zu Art. 147 StPO; vgl. insoweit auch BGE 141 IV 220 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4, wonach das Bundesgericht in einem obiter dictum die Frage aufge- 7 worfen, aber nicht abschliessend beantwortet hat, ob in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO und in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs. 1 StPO ei- ne beschuldigte Person an der Einvernahme einer mitbeschuldigten Person nur teilnehmen kann, wenn sie selber in einer Einvernahme bereits mit dem Sachver- halt konfrontiert wurde, welcher der mitbeschuldigten Person in der Einvernahme vorgehalten wird). Soweit der Beschwerdeführer Ziff. 1 der Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 15. August 2022 anficht, ist die Beschwerde folglich abzuweisen. Soweit sich der Beschwerdeführer mit Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden erklärt (Einschränkung des Teilnahmerechts betreffend die ersten delegierten Einvernahmen der Hauptbelastungszeugen bzw. Auskunftspersonen), ist die Beschwerde gutzuheissen. Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, um was für zusätzliche Hauptbelastungszeugen bzw. Auskunftspersonen es sich handeln soll. Entsprechendes wurde auch nicht in der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt. Die Auskunftsperson M.________ (Sicherheitsdienstmitarbeiter) wurde am 9. Juli 2022 bereits delegiert einvernommen. Das mutmassliche Opfer I.________ und dessen Kollege L.________ wurden gemäss Protokollen vom 9. Juli 2022 zwar einzig als Aus- kunftspersonen polizeilich befragt. Aus den Einvernahmeprotokollen ergibt sich in- des, dass diese einässlich zum Vorfall vom 9. Juli 2022 einvernommen wurden. Sie haben sich insbesondere auch dazu geäussert, ob sich nebst dem Beschwerdefüh- rer und dem Beschuldigten 1 auch noch weitere Personen geschlagen hätten. Es handelt sich bei diesen Befragungen offensichtlich nicht um ergänzende Ermittlun- gen der Polizei im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO, welche vorgängig der Eröffnung eines Strafverfahrens erfolgten. Aus dem Einvernahmeprotokoll von L.________ vom 9. Juli 2022, dessen Einvernahme zeitlich vor derjenigen des mutmasslichen Opfers I.________ erfolgte, ergibt sich denn auch, dass bereits ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und den Beschuldigten 1 eröffnet worden war (vgl. Z. 6 ff. des Protokolls). Mithin handelte es sich auch insoweit offensichtlich faktisch um delegierte Einvernahmen, weshalb das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers gestützt auf die analoge Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO bezüglich weiterer Einvernahmen dieser Personen nicht mehr beschränkt werden kann. Konkrete Hinweise auf weitere Hauptbelastungszeugen oder Auskunftspersonen, welche bis- lang noch nicht delegiert befragt worden sind, liegen nicht vor. Nach der (delegier- ten) Einvernahme der Auskunftspersonen vom 9. Juli 2022 rechtfertigt sich daher insoweit kein (theoretischer) Ausschluss von Teilnahmerechten mehr. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ziff. 2 der ange- fochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft ist bezüglich des Beschwerdeführers aufzuheben. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 8 5.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Hälfte desjenigen Teils, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rück- und Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton Bern zurückzuzahlen, noch muss er der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen dem amtlichen und vollen Honorar erstatten. 5.3 Die Beschuldigten 1, 3-6 haben im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Par- teistellung. Ihnen sind daher von vornherein keine entschädigungswürdigen Nach- teile entstanden. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. August 2022 (BM 22 20817) wird in Be- zug auf den Beschwerdeführer aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwer- de abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die Hälfte der auszurichtenden amtlichen Entschädigung weder eine Rückzah- lungspflicht noch ein Nachforderungsrecht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten – per Kurier) - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 3 (per B-Post) - dem Beschuldigten 4 (per B-Post) - dem Beschuldigten 5 (per B-Post) - dem Beschuldigten 6 (per B-Post) Bern, 25. Oktober 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11