428 Abs. 1 StPO). Drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 900.00, trägt der Kanton Bern. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat zudem soweit sie teilweise obsiegt, Anspruch auf eine Entschädigung. Diese wird pauschal auf CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Kanton Bern ausgerichtet. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: