7 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit, als ihr bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung und der Beschimpfung, soweit die Vorwürfe nicht als offensichtlich verjährt erscheinen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu einem Viertel, ausmachend CHF 300.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).