5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist im Verfahren EO 22 6520 in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung, mutmasslich begangen ab Mitte Juni 2007 (Verjährung: 15 Jahre), sowie der Beschimpfung, mutmasslich begangen ab Mitte Juni 2018 (Verjährung: 4 Jahre), per 7. Juli 2022 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.