___ vom 18. Oktober 2022). Antragsgemäss wird in die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ausnahmsweise rückwirkend per 7. Juli 2022 (Zeitpunkt der Mandatierung von Rechtsanwältin C.________) gewährt. Die Beschwerdeführerin beschrieb anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2022 diverse Beschimpfungen (vgl. Z. 97 ff. des Protokolls), welche offensichtlich noch nicht verjährt erscheinen. Auch insoweit erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen die Zivilklage nicht als von vornherein aussichtslos, weshalb der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist.