Weiter ist der Beschwerdeführerin bezüglich dieses Vorwurfs antragsgemäss Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erscheint angesichts der sich stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen und da die Beschwerdeführerin als juristische Laiin weder rechtskundig noch prozessgewohnt ist, zur Wahrung ihrer Rechte geboten. Auch der Beschuldigte scheint zwischenzeitlich anwaltlich vertreten zu sein (vgl. Z. 1 des Protokolls der delegierten Einvernahme von D.________ vom 18. Oktober 2022).