a StPO; vgl. auch S. 3 des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege). Der Beschwerdeführerin ist deshalb betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung, soweit dieser nicht offensichtlich als verjährt erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Weiter ist der Beschwerdeführerin bezüglich dieses Vorwurfs antragsgemäss Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.