Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO ist demnach bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung, soweit der Lebenssachverhalt nicht als offensichtlich verjährt erscheint, erfüllt. Zudem ist die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. Juli 2022 eingereichten Unterlagen zu bejahen (Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO; vgl. auch S. 3 des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege).