des Protokolls), erscheint es jedenfalls nicht möglich, bereits vorweg ohne einer weitergehenden Abklärung darauf zu schliessen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin unglaubhaft erscheinen, zumal diese, wie vorstehend ausgeführt wurde, klar differenzierte, ob sie den Geschlechtsverkehr widerwillig erduldet hatte oder gegen ihren Willen vergewaltigt worden sein soll. Derzeit scheint noch kein entscheidungsreifes Beweisverfahren vorzuliegen, welches eine umgehende Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren.