6 müsste und demnach die Zivilklage auch insoweit als von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. E. 4.1 hiervor). Allein gestützt auf das Bestreiten des Beschuldigten und die Aussagen des Hausarztes anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. August 2022, wonach die Beschwerdeführerin eine phantasievolle Persönlichkeit habe (vgl. Z. 80 ff. des Protokolls)