Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 308 StPO). Die Beschwerdeführerin unterschied in ihren Aussagen bei der Polizei immer wieder, ob sie den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten widerwillig erduldet oder ob sie ausdrücklich «nein» gesagt und sie der Beschuldigte alsdann gegen ihren Willen vergewaltigt hat (vgl. Z. 146 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2022;