Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (sog. Untersuchungsgrundsatz). Die Staatsanwaltschaft klärt den Sachverhalt in der Untersuchung tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Dabei setzt die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisverfahren voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.