319 Abs. 1 Bst. d StPO). Die diesbezügliche Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich als rechtens. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2022 indes auf die Frage, wann die letzte Vergewaltigung stattgefunden hat, ausdrücklich erklärt, dass dies kurz vor dem 70. Geburtstag des Beschuldigten gewesen sei (vgl. Z. 156 des Protokolls). Der Beschwerdeführer hatte seinen 70. Geburtstag am 28. Januar 2019, d.h. insoweit liegt offenbar noch kein verjährter Sachverhalt vor. Gemäss Art.