4.3 Was den Vorwurf der Vergewaltigung anbelangt, trifft es zu, dass sich die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 5) zitierten Aussagen betreffend geschilderte Nötigungshandlungen allesamt auf Vorfälle beziehen, welche offensichtlich bereits als verjährt erscheinen (vgl. die Vollstreckungsverjährung betreffend Vergewaltigung: 10 Jahre [aArt. 70 StGB; bis 30. September 2002] resp. 15 Jahre [Art. 99 StGB; seit 1. Oktober 2002]; vgl. Z. 48, 55 f., 105 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2022). Insoweit ist bei einer vorläufigen Prüfung von einer aussichtslosen Zivilklage auszugehen (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst.