Auch insoweit erscheint die Zivilklage folglich als von vornherein aussichtslos. Die Begründung in der Beschwerde beschränkt sich denn auch einzig auf die Rüge, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung zu Unrecht auf Aussichtslosigkeit der Zivilklage erkannt hat. 4.3