5 spräch mithört. Einen solchen Vorsatz nachzuweisen erscheint vorliegend äusserst unwahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin angab, dass der Beschuldigte zum Telefonieren in das Auto gegangen war (vgl. Z. 119 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2022), mithin offensichtlich gerade nicht wollte, dass die Beschwerdeführerin ihm beim Telefongespräch zuhört. Auch insoweit erscheint die Zivilklage folglich als von vornherein aussichtslos.