des Protokolls). Soweit die Beschwerdeführerin von einem von ihr gehörten Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und einem Kollegen berichtet, wonach dieser seinem Kollegen gesagt haben soll, dass man eine solche «Saumore söt erschiesse» (vgl. Z. 115 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2022), wäre für die Annahme einer Drohung gemäss Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ein Vorsatz des Beschuldigten nachzuweisen, wonach er die Beschwerdeführerin mit dieser Aussage gegenüber einem Dritten in Angst und Schrecken versetzen wollte.