4.2 Betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten und der Drohung ist die Staatsanwaltschaft zu Recht von einer aussichtlosen Zivilklage ausgegangen und hat dementsprechend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2022 selbst aus, dass diese Delikte vom Beschuldigten nicht begangen worden waren (vgl. Z. 89 ff. des Protokolls).