Eine aussichtslose Zivilklage ist wohl nur im Rahmen eines aussichtslosen Strafverfahrens denkbar, bei welchem gleich die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss, oder wenn beim Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Konstituierung als Privatkläger offensichtlich fehlen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 15 zu Art. 136 StPO). 4.2 Betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten und der Drohung ist die Staatsanwaltschaft zu Recht von einer aussichtlosen Zivilklage ausgegangen und hat dementsprechend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.