3.4 In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Polizei habe die während der Befragung geäusserten Vorwürfe betreffend Vergewaltigung sehr ernst genommen und entsprechend an die Staatsanwaltschaft rapportiert. Auch die Staatsanwaltschaft habe die Vorwürfe ernst zu nehmen, zumal sie lediglich über den Polizeirapport und die Aussagen der Beteiligten bei der Polizei verfüge, aber keine der beteiligten Personen persönlich angehört habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Befragung des Sohnes D.________ durchgeführt werde, wenn dessen Aussagen keine weiteren Erkenntnisse ergeben sollen.