Auch eine erneute Befragung der Parteien vor der Verfahrenseinstellung erscheint bei der gegebenen Ausgangslage von vornherein als unerheblich. Der zuständige Staatsanwalt hat die Zivilklage im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung folglich zu Recht als aussichtslos beurteilt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, ohne sich mit der Frage der Prozessarmut der Beschwerdeführerin zu befassen.