Ferner begründet auch die angebliche Einstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin als seine Ehefrau für Sex hinhalten müsse, keine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 190 StGB. Aus der bevorstehenden polizeilichen Befragung des Sohnes der Parteien sind ferner keine weiteren Erkenntnisse hinsichtlich des Vorwurfes der Vergewaltigung zu erwarten. Auch eine erneute Befragung der Parteien vor der Verfahrenseinstellung erscheint bei der gegebenen Ausgangslage von vornherein als unerheblich.