Die Generalstaatsanwaltschaft führt Folgendes aus: Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass der Verfahrensleiter bislang bewusst nur wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung formell eine Strafuntersuchung eröffnete; also nur diesbezüglich überhaupt einen hinreichenden Tatverdacht bejahte, der eine Untersuchung rechtfertigte. Folgerichtig ging er in der angefochtenen Verfügung bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung von Aussichtslosigkeit der Zivilklage aus und stellte in Aussicht, das Verfahren insoweit – da er es faktisch als eröffnet erachtet – einzustellen. Auf diese zutreffenden Ausführungen wird vorweg verwiesen.