3 E.________ habe sich nicht zu den in Frage stehenden Tatvorwürfen äussern können, da er vor der Einvernahme davon nie Kenntnis erhalten habe und offensichtlich auch nicht dabei gewesen sei. Seine Aussagen würden vor allem Vermutungen und subjektive Eindrücke enthalten, welche er weder medizinisch noch sonstwie belegen könne. Auch wenn sie eine phantasievolle Persönlichkeit haben sollte, gebe es keine Hinweise darauf, dass die Tatvorwürfe erfunden seien.