Es laufe dem Grundsatz in dubio pro duriore zuwider, da ein Freispruch nicht wahrscheinlicher sei als eine Verurteilung. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft deute darauf hin, dass diese sich bereits eine Meinung über die Erfolgsaussichten der Strafklage und damit verbunden einer Zivilklage gebildet habe, ohne die Untersuchung abgeschlossen zu haben. Dies widerspreche den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 StPO. Gemäss ihren Aussagen habe sie mehrfach und deutlich «Nein» gesagt, womit Nötigungshandlungen klar vorliegen würden.