3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die polizeilichen Ermittlungen seien seit ihrer ersten Einvernahme auch wegen Vergewaltigung geführt worden. Dies sei der Staatsanwaltschaft ausdrücklich berichtet worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Verfahren lediglich wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung eröffnet worden sei. Die Staatsanwaltschaft greife mehrfach in Bezug auf das Ermittlungsergebnis vor. Sie stelle in Aussicht, das Verfahren wegen Vergewaltigung noch zu eröffnen, dann aber wieder einzustellen.